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Informationen:
Mit der Einführung des Altersvermögensgesetzes (AVermG) soll dem sinkenden Rentenniveau (auf 67%) sowie der Versorgungslücke im Alter vorgebeugt werden. Seit 2002 hat der Gesetzgeber damit die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Zulagen und Steuervorteil).
"Die Riester-Rente ist somit also nicht Kür, sondern Pflicht."
Riester-Rente: die größten Missverständnisse
Abhängig von der Höhe der jährlichen Aufwendungen beträgt die Förderung seit 2008:
- Grundzulage: 154 EUR
- Kinderzulage: 300 EUR (bzw. 185 EUR wenn vor 2008 geboren)
Förderungsanspruch haben
- Arbeitnehmer und Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Beamte, Richter, Berufssoldaten auf Zeit
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Versicherte während der Kindererziehungszeiten (die ersten 3 Lebensjahre des Kindes)
- Geringfügig beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- Pflegepersonen und Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
- Selbständige, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Mittelbar gefördert werden Personen
die mit einem unmittelbar Förderberechtigten verheiratet sind und einen eigenen, auf ihren Namen laufende Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht getrennt leben. Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte hat Anspruch auf ungekürzte Zulagen, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner seinen Mindestbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.
Keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben
Selbständige, wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig sindPersonen, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sindPflichtversicherte einer berufsständigen VersorgungseinrichtungBezieher einer Vollrente wegen Alters, Berufsunfähigkeit oder ErwerbsunfähigkeitGeringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wirdRentner und Pensionäre
Die Grundzulage und die Kinderzulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbetrag leistet:
4% des Bruttovorjahreseinkommens bis max. 2.100 EUR (abzüglich Zulagen) / mindestens jedoch 60 EUR
Als Anlagemöglichkeiten kommen in Betracht:
Banksparplan
Wegen scheinbar fehlender Kosten wird ein Riester-Banksparplan von "Verbraucherschützern" oftmals empfohlen. Dass mit einem Riester-Banksparplan nur vermeintlich ein Kostenvorteil zu erzielen ist, wird nicht weiter erklärt. Die Kosten eines Riester-Banksparplans verstecken sich: in dem - im Vergleich zum Kapitalmarkt - wesentlich niedrigeren Zinssatz.
Bei einer Verzinsung unter Infaltionsrate, wird hier aktiv Kapital vernichtet - herzlichen Glückwunsch!
Für den Anleger geht es also nicht um die absolute Höhe der Kosten, sondern um die Rendite nach Kosten. Und diese ist bei anderen Riester-Varianten im Vergleich zum Riester-Banksparplan häufig deutlich höher.
klassische Rentenversicherung
Empfehlung für vorsichtige Anleger, die Wert auf eine garantierte Verzinsung legen.
fondsgebundene Rentenversicherung oder Fondssparplan
Durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Beitragsgarantei inkl. staatlicher Förderung (Zulagen und Steuervorteil) bieten diese Anlagemöglichkeiten Sicherheit und je nach gewählter Kapitalanlage zugleich höhere Renditechancen.
Unsere Empfehlung: DWS RiesterRente Premium ››
Wohnriester
Wer die Riester-Förderung für Wohneigentum nutzt, beeinträchtigt seine Altersvorsorge auf dreifache Weise:
- er verzichtet auf eine zusätzliche Altersvorsorge, die er deshalb mit höherem Aufwand aufbauen muss,
- er riskiert eine höhere Steuerbelastung ab 62 Jahren und
- er investiert sein Kapital in einen Bereich, der künftig an Wert verlieren könnte, weil in schrumpfenden Gesellschaften die Immobilienpreise fallen.
Außerdem zu bedenken: Stirbt der geförderte Hauseigentümer während der Besteuerungszeit, die längstens bis zum 85. Lebensjahr dauern kann, muss der Erbe die Steuerschuld abtragen.
Betriebliche Altersvorsorge
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind gem. § 3.63 EStG grundsätzlich ebenfalls riester-förderfähig. Die Steuerfreiheit der Beitragszahlung kann jedoch nur einmal gewählt werden, d.h. wenn bereits steuerfrei Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet werden, kann für diese nicht auch noch die staatliche Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Die Beiträge müssen aus bereits versteuertem Netto-Einkommen entrichtet werden, die Auszahlung der Riester-Rente ist jedoch trotzdem in voller Höhe zu versteuern.