unabhängige Finanzberatung? – zum Status von Finanzvertrieben

In meiner jahrelangen Tätigkeit in der Finanz- und Versicherungsbranche habe ich immer wieder festgestellt, dass viele Kunden (Verbraucher) eigentlich gar nicht so genau wissen, ob Sie wirklich unabhängig beraten werden.

Die jeweiligen Vermittler (nenne sich gerne auch "Berater") sind im Regelfall Handelsvertreter gem. § 84 HGB:

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

 

Das Gegenteil ist der Handelsmakler gem. § 93 HGB:

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

 

Gerade bei den großen Finanzvertrieben bringt der Status des Unternehmens sowie die jeweilige Aktionärsstruktur Klarheit.

Ein Blick ins Impressum der jeweiligen Website genügt:

 

Beispiele:

 

DVAG - Deutsche Vermögensberatung

... als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 4 GewO (Gewerbeordnung) ausschließlich vermittelnd tätig für die AachenMünchener Lebensversicherung, AachenMünchener Versicherung, Central Krankenversicherung, Generali Pensionskasse, ADVOCARD Rechtschutzversicherung.

http://www.dvag.de/dvag/impressum

 

MLP

http://www.mlp-ag.de/#/unternehmensprofil/portraet/factsheet

 

Swiss Life Deutschland Holding

(ehemals AWD)

Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO

http://www.swisslife-select.de/de/home/footernavigation/impressum.html

 

OVB

Versicherungsvertreter mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO

http://www.ovb.de/KontaktbrService/Impressum.aspx

Produktpartner:

http://www.ovb.de/UnternehmenbrOVB/Partnerunternehmen.aspx

 

Telis Finanz

Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO

http://www.telis-finanz.de/impressum.php

 

 

Eine unabhängige Beratung gewährleistet nur der Status als Versicherungsmakler.

 

z. B. http://www.makler-frechen.de/vermittler-erstinformation.html