Basisrente (Rürup)


 

 

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Informationen:

Mit Einführung der Basisrente (Rürup) ist seit Jahresanfang 2005 die neue Altersvorsorgewelt (Schichten-Modell) komplett.

Die Basisrente entspricht in Ihrer Ausgestaltung weitgehend der gesetzlichen Rente und ist ein weiterer Schritt in Richtung nachgelagerte Besteuerung. Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in vollem Umfang steuerbefreit und die Renten ab 2040 in voller Höhe steuerpflichtig. Bis dahin steigt der steuerlich absetzbare Betrag von 60 % im Jahre 2005 und der Besteuerungsanteil von 50 % im Jahre 2005 kontinuierlich an.

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zur Basisrente gestaffelt von 2005 an als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 waren davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 %. Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro (bei gemeinsam veranlagten Verheirateten 40.000 Euro).

 

Basisrente (Rürup) einfach erklärt:

 

Für Selbstständige kann die Basisrente interessant sein, da Sie das einzige Instrument zur steurlich geförderten Altersvorsorge ist.

 

Voraussetzungen und gesetzliche Bestimmungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG

  • Der Vertragsbeginn muss nach dem 01.01.2005 liegen.
  • Die Versicherung darf nur lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Ein Kapitalwahlrecht zu vereinbaren, ist nicht möglich.
  • Die Rentenzahlungen dürfen erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beginnen.
  • Die Rentenansprüche sind nicht vererblich. Das heißt konkret, dass das eingezahlte Geld im Fall des Todes der Versichertengemeinschaft zugute kommt und für die Angehörigen verloren ist. Zulässig ist jedoch der Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung, dass bei Tod des Versicherten die Rente an den Ehegatten sowie an Kinder weiter gezahlt wird, sofern und solange diese steuerlich zu berücksichtigen sind (analog der gesetzlichen Witwen- und Waisenrente).
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht übertragen und nicht beliehen werden.
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht veräußert werden. Eine Kündigung bzw. ein Rückkauf der Versicherung ist damit unmöglich.
  • Die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein / ein Kapitalwahlrecht enthalten.
  • Die Rentenversicherungen können durch eine Zusatzversicherung ergänzt werden:
    • zur Berufsunfähigkeit oder
    • zur Hinterbliebenenversorgung.

Hinterbliebene sind nur der Ehegatte und die Kinder, für die Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge gewährt werden. Eine Waisenrente darf nur gewährt werden, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird, z. B. bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Grundsätzlich muss für die Zusatzabsicherung ebenfalls die Zahlung einer Rente vorgesehen sein, deren Laufzeit allerdings zeitlich befristet sein kann, z. B. bei Berufsunfähigkeit. Es ist unschädlich, wenn ergänzend oder anstelle der Rente eine Beitragsfreistellung eingeschlossen ist. Die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag mit der Altersvorsorge geregelt sein und dürfen nicht mehr als 50 % der Beiträge verzehren. Das bedeutet, dass mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen müssen.

 

Einmalzahlungen oder Zuzahlungen sind möglich und in Einzelfällen steuerlich sinnvoll - sprechen Sie hierüber bitte vorab mit Ihrem Steuerberater.

 

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